NATIONALE VOLKSARMEE
  Mot. Schützenregiment 7



 
 
Untergang einer
Armee
- Das Jahr 1990
 
letzte Änderung:
24. Februar 2026
 
 
 
 
 


 
zurück

 

Untergang einer Armee - Das Jahr 1990


Beschluß des Ministerrates der DDR   18 / I.34 / 90   vom 16. März 1990

 
 
 
Betrifft:   Beschluß über Maßnahmen der beruflichen Vorbereitung und sozialer
Sicherstellung von Berufssoldaten, die im Ergebnis von Truppen-
reduzierungenm und Abrüstungsmaßnahmen aus dem aktiven Wehrdienst
zu entlassen sind.
Beschluss_Ministerrat
 
    Der beiliegende Beschluß wurde bestätigt.
                        gez. H. Modrow
 
 
    Verteiler:
Mitglieder des Ministerrates
Leiter anderer zentraler Staatsorgane
Oberbürgermeister von Berlin
Vorsitzende der Räte der Bezirke
Leiter der Zollverwaltung der DDR
Geschäfstführender Vorstand des FDGB
Zentralvorstand der Gewerkschaft der Zivilbeschäftigten der NVA
Zentralvorstand der Gewerkschaft der Mitarbeiter der
Staatsorgane und der Kommunalwirtschaft
 
 
Für die Richtigkeit:
 
Sekretariat des Ministerrates  
 
 
Dieser Beschluß ist nach Realisierung zu vernichten;
die Archivierung erfolgt durch den Herausgeber.
 
 
 
 


 
B e s c h l u ß
 
über Maßnahmen der beruflichen Vorbereitung und sozialen
Sicherstellung von Berufssoldaten, die im Ergebnis von
Truppenreduzierungen und Abrüstungsmaßnahmen aus dem ak-
tiven Wehrdienst zu entlassen sind
 
vom 16.März 1990
 
 
In Anerkennung des langjährigen Dienstes der Berufssoldaten für die
Erfüllung des Verfassungsauftrages wird für den Fall ihrer Entlas-
sung als Folge von Truppenreduzierungen und Abrüstungsmaßnahmen
festgelegt:
 
 
1.   (1) Die zur Entlassung vorgesehenen Berufssoldaten sind unter
Ausschöpfung aller Möglichkeiten grundsätzlich in ein zivilberuf-
liches Arbeitsverhältnis zu vermitteln.

(2) Es ist ein "Bevollmächtigter des Ministers für Nationale Vert-
teidigung für die Überführung von Berufssoldaten der NVA in
eine zivilberufliche Tätigkeit" einzusetzen, dem die zentrale Füh-
rung aller Maßnahmen der Berufsföderung, Koordinierung der
Umschulung, Berufsvorbereitung und Arbeitsaufnahme obliegt.

(3) Im Interesse einer zielgerichteten Vorbereitung der Berufs-
soldaten auf eine zivile Tätigkeit hat der Bevollmächtigte in enger
Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Arbeit und Löhne, ins-
besondere

- die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung
  festzustellen.

- die zur Entlassung vorgesehenen Berufssoldaten für einen
  Zivilberuf zu beraten oder sie auf einen Beruf zu orientieren,

- durch geeignete Formen an Lehr- und Ausbildungseinrich-
  tungen der NVA Möglichkeiten der Berufsvorbereitung und
  -ausbildung zu schaffen.

- verkürzte Ausbildungsmöglichkeiten an zivilen Bildungseinrich-
  tungen und Umschulungsmöglichkeiten in Kombinaten und Be-
  trieben zu ermitteln,

- die Berufsvermittlung und Arbeitsaufnahme vorzubereiten.

(4) Die Berufsvorbereitung oder Umschulung zur Erlangung zivil-
beruflicher Qualifikationen sind auf Kosten der NVA durchzufüh-
ren.

(5) Die NVA gewährt Unterstützung bei der Schaffung von Arbeits-
plätzen durch Errichtung oder Umstellung von Betrieben/Einrich-
tungen im Terretorium sowie bei der Gründung eigener oder gemein-
samer Unternehmen durch ausscheidende Berufssoldaten. Die Unter-
stützung erfolgt durch Bereitstellung materieller Fonds auf vertrag-
licher Grundlage.
 
 
2.   (1)  Berufssoldaten, die zum Zeitpunkt der Entlassung wegen struk-
tureller Veränderungen das 50. bis 59. Lebensjahr vollendet, An-
spruch auf Leistungen nach der Versorgungsordnung haben und
nicht in ein ziviles Arbeitsverhältnis vermittelt werden können,

erhalten eine befristete erweiterte Versorgung in Höhe von 60 bis
69 Prozent der beitragspflichtigen Vergütung, differenziert nach
Lebensjaghren bei der Entlassung, bis zur Zahlung von Invaliden-
bzw. altersrente nach der Versorgungsordnung der NVA.

(2) Übersteigt bei der Aufnahme einer zivilberuflichen Tätigkeit die
befristete erweiterte Versorgung zusammen mit dem Nettoeinkommen
die Höhe der letzten Nettodienstbezüge und -zulagen, ist die be-
fristete erweiterte Versorgung in Höhe des übersteigenden Betrages
zu kürzen.
 
 
3.   Für Zivilbeschäftigte der NVA, deren Arbeitsrechtsverhältnisse auf-
grund von abrüstungsmaßnahmen und Strukturveränderungen
beendet werden müssen, vereinbart der Minister für Nationale
Verteidigung im Einverständnis mit dem Minister für Arbeit und
Löhne arbeitsrechtliche Regelungen mit dem Vorsitzenden des Zen-
tralvorstandes der Gewerkschaft der Zivilbeschäftigten der NVA.
 
 
4.   Die Festlegungen der Ziffer 2 dieses Beschlusses gelten analog
für die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei und der anderen
Organe des Ministeriums für Innere Angelegenheiten, die wegen
struktureller Veränderungen, infolge Rationalisierung und aus an-
deren von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nach Vollendung
des 50. Lebensjahres aus dem Dienst entlassen werden und An-
spruch auf Rentenleistungen nach der Versorgungsordnung des
Ministeriums für Innere Angelegenheiten haben.
 
 
5.   Die Verordnung vom 8. 2. 1990 über die Gewährung von Vorruhe-
standsgeld ist sinngemäß für die Angehörigen der Deutschen Volks-
polizei und der anderen Organe des Ministeriums für Innere Ange-
legenheiten anzuwenden.
Die erforderlichen Festlegungen trifft der Minister für Innere Ange-
legenheiten in Abstimmung mit dem Minister für Arbeit und Löhne.
 
 
6.   Für Zivilbeschäftigte des Ministeriums für Innere Angelegenheiten,
deren Arbeitsrechtsverhältnisse aufgrund von Strukturveränderun-
gen beendet werden müssen, vereibart der Minister für Innere
Angelegenheiten im Einverständnis mit dem Minister für Arbeit und
Löhne arbeitsrechtliche Regelungen mit dem Vorsitzenden des Zen-
tralvorstandes der Gewerkschaft der Mitarbeiter der Staatsorgane
und der Kommunalwirtschaft.
 
 
7.   Die Verordnung vom 8. Februar 1990 über die Gewährung
Vorruhestandsgeld ist sinngemäß auch für die angehörigen
der Zollverwaltung der DDR in der entsprechenden Alters-
gruppe anzuwenden.
Die erforderlichen Festlegungen trifft der Leiter der
Zollverwaltung der DDR in Abstimmung mit dem Minister für
Arbeit und Löhne.
 
 


 
 
 

 

nach oben      

   © 2007 •  msr-7.de